Traditions- und Sportschützenverband e. V.

Herzlich Willkommen

  15. Eindämmungsverordnung: Sport weiter möglich (Stand 12.2021) 

Seit heute gilt in Sachsen-Anhalt die nunmehr 15. Landesverordnung zur Eindämmung des Corona-Virus. Die für den Sport und das Sportreiben in Sachsen-Anhalt wohl entscheidende Aussage ist: Der Sport im Verein bleibt weiterhin möglich! Lediglich die Bedingungen werden unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemielage verschärft. Für Wettkämpfe im Freien gilt weiterhin das 3G-Prinzip. Für Training im Freien sind keine Testungen der Teilnehmenden notwendig. Für Raumschießanlagen und teilgedeckte Schießanlagen gilt ab sofort ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell. Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Hier die Regelungen im Einzelnen.

Maßgeblich für den Sport ist der § 11 „Sportstätten und Sportbetrieb“ der 15. Landesverordnung. Darin gibt es für den Sport im Freien keine Änderungen zur bisherigen Regelung. Er besagt, dass Training (organisierter Sportbetrieb) auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln und mit Führen von Anwesenheitslisten ohne Testungen weiter stattfinden darf.

Für die Durchführung von Wettkämpfen im Freien gilt die 3G-Regel (genesen, geimpft, getestet). Von der Testpflicht ausgenommen sind hier Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweisen (§2, Absatz 2).

Für den Sport in geschlossenen Räumen greift der § 2a der neuen Verordnung. Er schreibt abweichend vom Sport im Freien ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell für den organisierten Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vor.

Dies betrifft in unseren Fällen Raumschießanlagen (i.B. Druckluftstände) und teilgedeckte Schießstände.

Zugang zum Indoor-Sport haben Erwachsene demnach nur, wenn sie geimpfte oder genesene sind.

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unterliegen nicht dem 2G-Zugangsmodell und dürfen trotzdem beim Indoor-Sport dabei sein.

Die Freigabe der Sportanlagen und die Festlegung der Höchstbelegung erfolgt weiterhin durch den Betreiber der Sportanlage. Die Betreiber müssen weiterhin unsere Nutzungsvoraussetzungen erklären.

Die 15. Landesverordnung tritt heute in Kraft und ist bis einschließlich 15. Dezember 2021 gültig. Detaillierte Formulierung